Gesetze / Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Tier-LMHV§ 12a Ausnahmen für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/12a#abs-1 (1) Im Falle der Durchführung der Schlachttieruntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung oder Tötung auf Grund einer behördlichen Genehmigung nach § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung ist dem Tierkörper abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei der Beförderung zum Schlachthof beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/12a#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 und des § 7b Absatz 2 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung darf das von dem jeweiligen Schalenwild gewonnene Fleisch nur
abgegeben werden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 12a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2020 I S. 1480
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