Gesetze / Thermometermacher-Ausbildungsverordnung
ThermMAusbV§ 9 Abschluß- und Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThermMAusbV/9#abs-1 (1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThermMAusbV/9#abs-2 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Prüfungsstücke anfertigen.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ThermMAusbV/9#abs-3 (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ThermMAusbV/9#abs-4 (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten |
| 3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ThermMAusbV/9#abs-5 (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ThermMAusbV/9#abs-6 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ThermMAusbV/9#abs-7 (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ThermMAusbV/9#abs-8 (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.