Gesetze / Thermometermacher-Ausbildungsverordnung

ThermMAusbV

§ 8 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThermMAusbV/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThermMAusbV/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 8 Buchstaben f und g, Nummer 9 Buchstaben c und f und Nummer 10 Buchstaben e und f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ThermMAusbV/8#abs-3 (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Ein einfaches Thermometer, geblasen, mit benetzender Flüssigkeit gefüllt und justiert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ThermMAusbV/8#abs-4 (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten, schriftlich lösen:

1.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Zeichnungen, einfache Tabellen,
3.
Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
4.
Grundlagen der Temperaturmessung,
5.
Qualitätskriterien.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ThermMAusbV/8#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 7 § 9