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§ 15b TfV — Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer

Triebfahrzeugführerscheinverordnung

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.