Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
TfPV§ 12 Täuschungen und Ordnungsverstöße
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/12#abs-1 (1) Wer täuscht, eine Täuschung versucht oder den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung stört, kann von der Aufsichtsperson oder vom Vorsitzenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/12#abs-2 (2) Wird ein Prüfling nach Absatz 1 von dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. Der Prüfling darf den nach Satz 1 nicht bestandenen Prüfungsteil frühestens sechs Monate nach dem Ausschluss wiederholen.