Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
TfPV§ 11 Ausweispflicht und Belehrung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/11#abs-1 (1) Der Prüfling muss sich auf Verlangen der Prüfer oder der Aufsichtsperson über seine Person ausweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/11#abs-2 (2) Die Aufsichtsperson oder der Vorsitzende hat den Prüfling jeweils vor Beginn des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung über Folgendes zu belehren:
1.
die zur Verfügung stehende Zeit,
2.
die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie
3.
die Folgen von Täuschungen und Ordnungsverstößen.