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# § 12 TfPV — Täuschungen und Ordnungsverstöße

Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer täuscht, eine Täuschung versucht oder den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung stört, kann von der Aufsichtsperson oder vom Vorsitzenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Wird ein Prüfling nach Absatz 1 von dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. Der Prüfling darf den nach Satz 1 nicht bestandenen Prüfungsteil frühestens sechs Monate nach dem Ausschluss wiederholen.

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Zitiervorschlag: § 12 TfPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/12

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