Gesetze / Textilkennzeichnungsgesetz

TextilKennzG

§ 12 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/12#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitstellt,
2.
entgegen § 4 Absatz 3 die dort genannte Etikettierung oder Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3.
entgegen § 4 Absatz 4 die dort genannte Etikettierung oder Kennzeichnung nicht sicherstellt,
4.
entgegen § 5 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Kalenderjahre aufbewahrt,
5.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder
6.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/12#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/12#abs-3 (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.

§ 11