Gesetze / Textilkennzeichnungsgesetz

TextilKennzG

§ 10 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen, Anhörung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/10#abs-1 (1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 9 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/10#abs-2 (2) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen im Sinne des § 9 ist § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/10#abs-3 (3) Vor Erlass einer Maßnahme nach § 9 ist der betroffene Wirtschaftsakteur gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, ist ihm unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Maßnahme ist daraufhin umgehend zu überprüfen.

§ 9 § 11