Gesetze / Textil- und Modenäherausbildungsverordnung
TexModNäherAusbV§ 9 Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/9#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/9#abs-3 (3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/9#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstückes fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.