Gesetze / Textil- und Modenäherausbildungsverordnung

TexModNäherAusbV

§ 10 Ziel und Zeitpunkt

Stand: 25.01.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/10#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/10#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 9 § 11