Gesetze / Textil- und Modenäherausbildungsverordnung
TexModNäherAusbV§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/15#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/15#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.