Gesetze / Textil- und Modenäherausbildungsverordnung

TexModNäherAusbV

§ 14 Prüfungsbereich Planung und Fertigung

Stand: 25.01.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,
2.
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,
3.
den Materialbedarf zu ermitteln,
4.
Arbeitsschritte festzulegen,
5.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
6.
Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,
7.
Schnitttechniken anzuwenden und
8.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/14#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/14#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 13 § 15