Gesetze / Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung TermVInfGebV § 9 Verjährung und Erstattung Stand: 01.10.2024 Bund Die §§ 18, 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.