Gesetze / Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
TelekomBATZV§ 1 Bewilligung von Altersteilzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TelekomBATZV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit außer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TelekomBATZV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens drei Monate vor ihrem Beginn zu beantragen. Die Altersteilzeit kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, kann Altersteilzeit nur im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden. In diesem Fall werden die Zeiten der Freistellung von der Arbeit so zusammengefasst, dass vor der Freistellung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. Im Fall des § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst zu leisten; wird dieser Umfang nur geringfügig unterschritten, bleibt dies in beiden Fällen unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TelekomBATZV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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04.09.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2020 (BGBl. I 1987)
BGBl. 2020 I S. 1987
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12.10.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2015 (BGBl. I 1685)
BGBl. 2015 I S. 1685
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