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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1685

BGBl. 2015 I S. 1685 · 5.541 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1685
                                          Verordnung
                   zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der
  Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer
  Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
                                             Vom 12. Oktober 2015

  Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4,
des § 3 Absatz 5 und des § 10 Absatz 1 des Postper-
sonalrechtsgesetzes, von denen
– § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Num-
  mer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Geset-
  zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt wor-
  den ist,

– § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Num-
  mer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd und § 3 Ab-

  satz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e

  des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) ge-

  ändert worden sind und

– § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b
  des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I

  S. 2299) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach
Anhörung des Vorstandes der Deutschen Telekom AG
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern:

                       Artikel 1
                  Änderung der
        Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000

   Die Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni
2000 (BGBl. I S. 931), die zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 105 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe „(Telekom-Ar-

   beitszeitverordnung 2000 – T-AZV 2000)“ durch

   die Angabe „(Telekom-Arbeitszeitverordnung –
   TelekomAZV)“ ersetzt.

2. In § 1 werden die Wörter „den §§ 2 bis 4“ durch die

   Wörter „dieser Verordnung“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
                 Lebensarbeitszeitkonten
      (1) Für die bei der Deutschen Telekom AG be-
   schäftigten Beamtinnen und Beamte sowie für Be-
   amtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei ei-
   nem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2
   des Postpersonalrechtsgesetzes zugewiesen wor-
   den ist, kann auf Antrag der Beamtin oder des Be-
   amten ein Lebensarbeitszeitkonto geführt werden,
   wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaft-
   lichen Belange entgegenstehen. Auf dem Lebens-
   arbeitszeitkonto können Zeitguthaben angespart

  und für zusammengefasste Freistellungszeiten ver-
  wendet werden.
     (2) Dem Lebensarbeitszeitkonto können auf An-
  trag gutgeschrieben werden:
  1. Zeitguthaben, die in Arbeitszeitkonten nach den
     §§ 3 und 4 erfasst sind, sowie

  2. Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich an-
     geordnete oder genehmigte Mehrarbeit.

  In jedem Kalenderjahr sollen dem Lebensarbeitszeit-

  konto nicht mehr als 80 Stunden gutgeschrieben

  werden. Die Stundenzahl nach Satz 2 reduziert sich

  bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie
  die Arbeitszeit.

     (3) Das Zeitguthaben ist bis zum Eintritt in den

  Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fort-
  zahlung der Besoldung vollständig abzubauen. Ist
  eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand
  nicht möglich, so ist das verbleibende Zeitguthaben
  abzugelten. Die Höhe der Abgeltung beträgt je
  Stunde:
  1. 12 Euro in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4,
  2. 15 Euro in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,

  3. 20 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,

  4. 27 Euro in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16.
     (4) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Le-
  bensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Frei-
  stellungszeiten sowie zur Abgeltung der Zeitgutha-

  ben regelt der Vorstand der Deutschen Tele-

  kom AG.“

                      Artikel 2

                   Änderung der

           Jubiläumsverordnung Telekom

  Die Jubiläumsverordnung Telekom vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1791) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Jubiläumsver-
   ordnung Telekom“ durch das Wort „Telekom-Jubilä-
   umsverordnung“ ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter „Verordnung über die Ge-
   währung von Jubiläumszuwendungen an Beamte
   und Richter des Bundes in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487),
   zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung
   vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),“ durch die
   Wörter „Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezem-
   ber 2014 (BGBl. I S. 2267)“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1686
3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 werden
   jeweils die Wörter „Abs. 1 der Verordnung über die
   Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte
   und Richter des Bundes“ durch die Wörter „Absatz 2
   der Dienstjubiläumsverordnung“ ersetzt.

                      Artikel 3
                  Änderung der
       Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
   In § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Telekom-Beamten-
altersteilzeitverordnung vom 21. März 2013 (BGBl. I
S. 594) wird die Angabe „2017“ durch die Angabe
„2021“ ersetzt.

                               Berlin, den 12. Oktober

                        Artikel 4

                    Änderung der
          Telekom-Sonderzahlungsverordnung

    § 2 der Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom
  26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1925) wird aufgehoben.

                        Artikel 5
                      Inkrafttreten

     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

2015
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1685. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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