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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1685
BGBl. 2015 I S. 1685 · 5.541 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der
Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer
Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
Vom 12. Oktober 2015
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4,
des § 3 Absatz 5 und des § 10 Absatz 1 des Postper-
sonalrechtsgesetzes, von denen
– § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Num-
mer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Geset-
zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt wor-
den ist,
– § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Num-
mer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd und § 3 Ab-
satz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e
des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) ge-
ändert worden sind und
– § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b
des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I
S. 2299) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach
Anhörung des Vorstandes der Deutschen Telekom AG
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern:
Artikel 1
Änderung der
Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
Die Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni
2000 (BGBl. I S. 931), die zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 105 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „(Telekom-Ar-
beitszeitverordnung 2000 – T-AZV 2000)“ durch
die Angabe „(Telekom-Arbeitszeitverordnung –
TelekomAZV)“ ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter „den §§ 2 bis 4“ durch die
Wörter „dieser Verordnung“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Lebensarbeitszeitkonten
(1) Für die bei der Deutschen Telekom AG be-
schäftigten Beamtinnen und Beamte sowie für Be-
amtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei ei-
nem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2
des Postpersonalrechtsgesetzes zugewiesen wor-
den ist, kann auf Antrag der Beamtin oder des Be-
amten ein Lebensarbeitszeitkonto geführt werden,
wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaft-
lichen Belange entgegenstehen. Auf dem Lebens-
arbeitszeitkonto können Zeitguthaben angespart
und für zusammengefasste Freistellungszeiten ver-
wendet werden.
(2) Dem Lebensarbeitszeitkonto können auf An-
trag gutgeschrieben werden:
1. Zeitguthaben, die in Arbeitszeitkonten nach den
§§ 3 und 4 erfasst sind, sowie
2. Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich an-
geordnete oder genehmigte Mehrarbeit.
In jedem Kalenderjahr sollen dem Lebensarbeitszeit-
konto nicht mehr als 80 Stunden gutgeschrieben
werden. Die Stundenzahl nach Satz 2 reduziert sich
bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie
die Arbeitszeit.
(3) Das Zeitguthaben ist bis zum Eintritt in den
Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fort-
zahlung der Besoldung vollständig abzubauen. Ist
eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand
nicht möglich, so ist das verbleibende Zeitguthaben
abzugelten. Die Höhe der Abgeltung beträgt je
Stunde:
1. 12 Euro in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4,
2. 15 Euro in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
3. 20 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
4. 27 Euro in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16.
(4) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Le-
bensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Frei-
stellungszeiten sowie zur Abgeltung der Zeitgutha-
ben regelt der Vorstand der Deutschen Tele-
kom AG.“
Artikel 2
Änderung der
Jubiläumsverordnung Telekom
Die Jubiläumsverordnung Telekom vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1791) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Jubiläumsver-
ordnung Telekom“ durch das Wort „Telekom-Jubilä-
umsverordnung“ ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter „Verordnung über die Ge-
währung von Jubiläumszuwendungen an Beamte
und Richter des Bundes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487),
zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung
vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),“ durch die
Wörter „Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezem-
ber 2014 (BGBl. I S. 2267)“ ersetzt.

3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 werden
jeweils die Wörter „Abs. 1 der Verordnung über die
Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte
und Richter des Bundes“ durch die Wörter „Absatz 2
der Dienstjubiläumsverordnung“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
In § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Telekom-Beamten-
altersteilzeitverordnung vom 21. März 2013 (BGBl. I
S. 594) wird die Angabe „2017“ durch die Angabe
„2021“ ersetzt.
Berlin, den 12. Oktober
Artikel 4
Änderung der
Telekom-Sonderzahlungsverordnung
§ 2 der Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1925) wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1685. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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