Gesetze / Telematikgebührenverordnung

TeleGebV

§ 3 Höhe der Gebühr

Stand: 03.07.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TeleGebV/3#abs-1 (1) Die Gebühr beträgt für

1.
die Zulassung von
Komponenten nach
§ 325
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
7 900 bis 135 000 Euro,
2.
die Zulassung von
Diensten nach
§ 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
3 500 bis 62 000 Euro,
3.
die Zulassung von
Anbietern von
Betriebsleistungen nach
§ 324
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
10 600 bis 16 500 Euro,
4.
die Bestätigung
weiterer
Anwendungen nach
§ 327
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
1 500 bis 6 100 Euro,
5.
die Bestätigung
informationstechnischer
Systeme nach
§ 373 Absatz 5
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
1 100 bis 3 500 Euro.

Für die Bemessung der konkreten Gebühr gilt § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TeleGebV/3#abs-2 (2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfordern grundsätzlich jeweils einen erfolgreichen Testdurchlauf. Für jeden gescheiterten Testdurchlauf kann entsprechend dem angefallenen Prüfaufwand eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TeleGebV/3#abs-3 (3) Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit bis auf 25 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Mindestsatzes ermäßigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TeleGebV/3#abs-4 (4) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TeleGebV/3#abs-5 (5) Die Höhe der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren wird regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, vom Bundesministerium für Gesundheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst.

§ 2 § 4