Gesetze / Taxonomie-VO

Taxonomie-VO

Art 9 Umweltziele

Stand: 02.10.2026

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:

a) Klimaschutz;

b) Anpassung an den Klimawandel;

c) die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;

d) der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;

e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

f) der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

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