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Art 9 Taxonomie-VO — Umweltziele

Taxonomie-VO

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:

a) Klimaschutz;

b) Anpassung an den Klimawandel;

c) die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;

d) der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;

e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

f) der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.