Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
TauchPrV 2000Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte
Stand: 10.01.2020
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2215)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Änderungsverlauf
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01.03.2016 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2016 (BGBl. I 336)
BGBl. 2016 I S. 336
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.