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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 336

BGBl. 2016 I S. 336 · 5.873 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 336
                                         Verordnung
          zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
                                               Vom 1. März 2016

   Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 und des § 58 des Berufsbildungsgesetzes, von
denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4
Buchstabe a und § 58 durch Artikel 436 Nummer 5 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, sowie auf Grund des § 42 Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung,
dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur:

                       Artikel 1

                   Änderung der
          Verordnung über den anerkannten
       Umschulungsabschluss Geprüfte Fach-

      kraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
   Die Verordnung über den anerkannten Umschu-
lungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrs-

dienst im Luftverkehr vom 13. März 2015 (BGBl. I
S. 305) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „, die nach dem
   Erwerb der Voraussetzungen nach Nummer 1 absol-
   viert worden ist“ gestrichen.
2. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7

      Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

      Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbe-
   standteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsge-
   setzes entsprechend anzuwenden.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

         „(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zu-

      ständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.“

   b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

        „(8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zu-
     ständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem
     mindestens anzugeben sind:
     1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlus-
        ses nach § 1 Absatz 3,

     2. die vollständige Bezeichnung und Fundstelle
        dieser Umschulungsverordnung nach den An-
        gaben im Bundesgesetzblatt unter Berück-
        sichtigung erfolgter Änderungen dieser Ver-
        ordnung,
     3. die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in
        Verbindung mit Absatz 6,
     4. die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,

     5. die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,
     6. die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist
        mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prü-
        fungsgremiums der anderweitig abgelegten
        Prüfung anzugeben.“

4. Die Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.

                       Artikel 2

                   Änderung der
               Verordnung über die
        Prüfung zum anerkannten Abschluss
       Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom
25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165) wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung
  kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrich-
  tung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungs-
  gänge nach § 4 durchführen oder durchführen las-
  sen.“

2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbei-

     ten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschrif-
     ten zu erfüllen.“
BGBl. 2016, Seite 337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 337
  b) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Anlage 4“
     durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8

      Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungs-
     bestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbil-
     dungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“

  c) In Absatz 2 wird die Angabe „3 und 4“ durch die
     Angabe „2 und 3“ ersetzt.

4. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
   setzt:

  „Der Erwerb des Fortbildungsabschlusses ist im
  Format 85,60 mm x 53,98 mm zu bescheinigen.
  Die Bescheinigung enthält mindestens:
  1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und
     Passbild des Prüfungsteilnehmers oder der Prü-
     fungsteilnehmerin,
  2. Datum der Prüfung, Bezeichnung der zuständi-
     gen Stelle sowie Unterschriften des Prüfungsaus-
     schusses.

                                  Bonn, den 1. März 2016

  Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige
  Stelle auch ein Zeugnis nach der Anlage 1 aus.“
5. Anlage 1 wird aufgehoben.
6. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 1 und in der
   Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 2“ durch die An-

   gabe „Anlage 1“ ersetzt.

7. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 2 und in der
   Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 4“ durch die An-
   gabe „Anlage 2“ ersetzt.

                       Artikel 3

                   Aufhebung der
   Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
  Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungs-
techniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin

  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechni-
ker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin vom
12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1682) wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
1. Oktober 2016 in Kraft.
                                           Die Bundesministerin
                                        für Bildung und Forschung
                                              Johanna Wanka

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 336. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9fd4606322425181….