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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 336
BGBl. 2016 I S. 336 · 5.873 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
Vom 1. März 2016
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 und des § 58 des Berufsbildungsgesetzes, von
denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4
Buchstabe a und § 58 durch Artikel 436 Nummer 5 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, sowie auf Grund des § 42 Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung,
dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über den anerkannten
Umschulungsabschluss Geprüfte Fach-
kraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
Die Verordnung über den anerkannten Umschu-
lungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrs-
dienst im Luftverkehr vom 13. März 2015 (BGBl. I
S. 305) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „, die nach dem
Erwerb der Voraussetzungen nach Nummer 1 absol-
viert worden ist“ gestrichen.
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbe-
standteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsge-
setzes entsprechend anzuwenden.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zu-
ständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.“
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zu-
ständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem
mindestens anzugeben sind:
1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlus-
ses nach § 1 Absatz 3,
2. die vollständige Bezeichnung und Fundstelle
dieser Umschulungsverordnung nach den An-
gaben im Bundesgesetzblatt unter Berück-
sichtigung erfolgter Änderungen dieser Ver-
ordnung,
3. die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 6,
4. die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,
5. die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,
6. die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist
mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prü-
fungsgremiums der anderweitig abgelegten
Prüfung anzugeben.“
4. Die Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom
25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung
kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrich-
tung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungs-
gänge nach § 4 durchführen oder durchführen las-
sen.“
2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbei-
ten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschrif-
ten zu erfüllen.“

b) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Anlage 4“
durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungs-
bestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbil-
dungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
c) In Absatz 2 wird die Angabe „3 und 4“ durch die
Angabe „2 und 3“ ersetzt.
4. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Der Erwerb des Fortbildungsabschlusses ist im
Format 85,60 mm x 53,98 mm zu bescheinigen.
Die Bescheinigung enthält mindestens:
1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und
Passbild des Prüfungsteilnehmers oder der Prü-
fungsteilnehmerin,
2. Datum der Prüfung, Bezeichnung der zuständi-
gen Stelle sowie Unterschriften des Prüfungsaus-
schusses.
Bonn, den 1. März 2016
Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige
Stelle auch ein Zeugnis nach der Anlage 1 aus.“
5. Anlage 1 wird aufgehoben.
6. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 1 und in der
Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 2“ durch die An-
gabe „Anlage 1“ ersetzt.
7. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 2 und in der
Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 4“ durch die An-
gabe „Anlage 2“ ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung der
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungs-
techniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechni-
ker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin vom
12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1682) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
1. Oktober 2016 in Kraft.
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 336. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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