Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
TauchPrV 2000§ 9 Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen in den §§ 6 und 7 genannten Prüfungs- und Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich sind zu einer Note zusammenzufassen. Dabei haben die schriftlichen und mündlichen Leistungen das gleiche Gewicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Erwerb des Fortbildungsabschlusses ist im Format 85,60 mm x 53,98 mm zu bescheinigen. Die Bescheinigung enthält mindestens:
Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle auch ein Zeugnis nach der Anlage 1 aus. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind anstatt der Note Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Änderungsverlauf
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01.03.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2016 (BGBl. I 336)
BGBl. 2016 I S. 336
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.