Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

TauchPrV 2000

§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen.

§ 7 § 9