Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
TauchPrV 2000§ 2 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/2#abs-1 (1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/2#abs-2 (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/2#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin".