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# § 2 TauchPrV 2000 — Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen:

- 1. Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauchgeräte,

- 2. Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser,

- 3. Durchführen von Arbeiten unter Wasser,

- 4. Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei Taucherarbeiten; Gewährleisten der Arbeitssicherheit.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin".

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Zitiervorschlag: § 2 TauchPrV 2000

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/2

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