Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung
TabakerzV§ 30 Warnhinweis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/30#abs-1 (1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit. “
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/30#abs-2 (2) Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen: Er muss
1.
auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,
2.
jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und
3.
den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.