Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung
TabakerzV§ 29 Mitteilungspflichten
Stand: 10.06.2019
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- VG Augsburg, 11.12.2023 – Au 9 K 22.1170Zitiert von 2
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Für pflanzliche Raucherzeugnisse gilt § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 entsprechend. Die Mitteilung kann nach dem Verfahren des § 6 Absatz 4 Satz 2 erfolgen.