Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung

TabakerzV

§ 28 Inhaltsstoffe

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.

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