Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung
TabakerzV§ 28 Inhaltsstoffe
Stand: 10.06.2019
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 28 TabakerzV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.07.2024 – I ZR 164/23Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische: Anordnung der Kennzeichnungselemente auf dem Kennzeichnungsetikett; Begriff der breiten Öffentlichkeit in der CLP-Verordnung - nikotinhaltige LiquidsZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2016 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (BGBl. I 1468)
BGBl. 2016 I S. 1468
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