Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung
TabakerzV§ 24 Mitteilungspflichten
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/24#abs-1 (1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/24#abs-2 (2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/24#abs-3 (3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen
§ 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/24#abs-4 (4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 TabakerzV →
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Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2020 I S. 2229
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.