Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 9 Pflanzenschutzmittel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
Änderungsverlauf
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22.07.2023 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 194)
BGBl. 2023 I Nr. 194
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