Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 26 Ermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu vermeiden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen einer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Änderungsverlauf
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22.07.2023 in Kraft
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 194)
BGBl. 2023 I Nr. 194
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.