Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 35 Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hersteller, Einführer und Personen im Sinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes haben die Steuerzeichen durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle der vom Hauptzollamt Bielefeld zugeteilten Beziehernummer oder einer zusätzlich vergebenen vierstelligen Nummer in einem Leerfeld licht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwertungsvermerk).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Leerfelder der Steuerzeichen dürfen außer dem Entwertungsvermerk nur steuerliche Angaben aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Leerfelder von Streifensteuerzeichen dürfen verkürzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen an der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufspackung so anzubringen, dass die Tabakwaren ohne sichtbare Beschädigung des Steuerzeichens oder der Packung nicht entnommen werden können. Sie haben die Steuerzeichen an der Packung so zu befestigen, dass sie nicht unbeschädigt abgelöst werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/35?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Verwendung von Kleinverkaufspackungen mit mehr als einer Öffnungsstelle ist für Tabakwaren, die für den Vertrieb im Steuergebiet bestimmt sind, unzulässig.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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