§ 38 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie eröffnet worden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 2 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung bezogen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/38?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen Steuerzeichen nach Absatz 3 entrichtet wird, entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs (§ 2) geltenden Höhe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/38?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Kleinverkaufspackungen mit 17 oder 18 Stück Zigaretten und Kleinverkaufspackungen mit weniger als 30 Gramm Feinschnitt können entgegen § 25 Absatz 2 noch bis zum 31. Dezember 2009 im Steuergebiet zum Verbrauch abgegeben werden.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.