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# Art 8 TZiWG (Bayern) — Begründung von Dienstbarkeiten

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit der Verpflichtete bestehende Wege oder andere nicht der Holzzucht dienende Flächen, die den Berechtigten zu Eigentum übertragen werden, zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung seiner Grundstücke benötigt, sind auf seinen Antrag entsprechende Dienstbarkeiten zu begründen.

(2) Werden Wege nach Art. 7 Abs. 3 von der Eigentumsübertragung ausgenommen, so sind für Berechtigte, deren Waldgrundstücke im Einzugsgebiet dieser Wege liegen, auf Antrag Dienstbarkeiten auf Wegebenützung zu begründen.

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Zitiervorschlag: Art 8 TZiWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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