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Art 44 TZiWG (Bayern) — Ausführungsvorschriften

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Justiz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen.