Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Justiz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
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Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Justiz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen.