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Art 41 TZiWG (Bayern) — Wegeunterhaltung

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Eigentümer der Privatwege im Teil- und Zinswaldgebiet und die nach Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 Wegeberechtigten sind, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände bestehen, untereinander verpflichtet, die Wege nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Anteils an der Benützung ordnungsgemäß zu unterhalten. Für die Unterhaltung öffentlicher Wege gelten die Vorschften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.