Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee
TZiWGArt 36 Rechtsmittel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/36#abs-1 (1) Gegen die Ablösungsentscheidung der Forstrechtsstelle ist, unbeschadet des Abs. 2, der Verwaltungsrechtsweg ohne Vorverfahren zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/36#abs-2 (2) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen wegen
1. der Höhe der bei der Übereignung nach Art. 4 und 5 zu leistenden Ausgleichszahlungen (Art. 11);
2. des Werts der nach Art. 5 Abs. 1 und 2 Buchst. a) übertragenen Teilwald- oder Zinswaldgrundstücke;
3. der Bestimmung des Anteilsverhältnisses nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 5 Abs. 3;
4. der Höhe der Geldabfindung in den Fällen des Art. 12;
5. der Angemessenheit der Entschädigung des Drittberechtigten nach Art. 10 und
6. der Höhe der Geldentschädigung nach Art. 14.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/36#abs-3 (3) In den Fällen des Abs. 2 bedarf es keines Abhilfeverfahrens nach Art. 2 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung und Konkursordnung. Die Klage muß innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der nach Abs. 1 anfechtbaren Teile der Ablösungsentscheidung erhoben werden.