Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

TZiWG

Art 38 Zwangsvollstreckung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/38#abs-1 (1) Aus nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Forstrechtsstelle nach Art. 34 sowie aus der Niederschrift über die gütliche Einigung nach Art. 33 Abs. 5 Satz 1 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt. Aus einer Ablösungsentscheidung ist die Vollstreckung erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/38#abs-2 (2) Im übrigen ist auf die Zwangsvollstreckung Art. 44 des Gesetzes über die Forstrechte anzuwenden.

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