Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

TZiWG

Art 3 Berechtigte und Verpflichtete

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/3#abs-1 (1) Berechtigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Eigentümer der Anwesen, mit denen Holznutzungsrechte und -vergünstigungen der in Art. 1 genannten Art verbunden sind, sowie die Gemeinden, zu deren Gunsten solche Holznutzungsrechte und -vergünstigungen bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/3#abs-2 (2) Verpflichtete im Sinn dieses Gesetzes sind die Eigentümer der Grundstücke, die mit Holznutzungsrechten und -vergünstigungen der in Art. 1 genannten Art belastet sind.

Art 2 Art 4