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Art 3 TZiWG (Bayern) — Berechtigte und Verpflichtete

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Berechtigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Eigentümer der Anwesen, mit denen Holznutzungsrechte und -vergünstigungen der in Art. 1 genannten Art verbunden sind, sowie die Gemeinden, zu deren Gunsten solche Holznutzungsrechte und -vergünstigungen bestehen.

(2) Verpflichtete im Sinn dieses Gesetzes sind die Eigentümer der Grundstücke, die mit Holznutzungsrechten und -vergünstigungen der in Art. 1 genannten Art belastet sind.