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# Art 15 TZiWG (Bayern) — Allgemeines

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Ermittlung der forstlichen Gegebenheiten in den Teil- und Zinswaldungen ist nach der Forsteinrichtungsanweisung für die Bayerischen Staatswaldungen, Ausgabe 1951, und nach den in der Staatsforstverwaltung angewandten forstlichen Grundsätzen zu verfahren. Für die Bewertung der Teil- und Zinswaldbetriebe sowie für die Bewertung der Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge sind ebenfalls die in der Staatsforstverwaltung angewandten forstlichen Grundsätze zu beachten. Dies gilt nicht, soweit dieses Gesetz und seine Anlagen eine besondere Regelung treffen.

(2) Wenn in den folgenden Bestimmungen der Abschluß der Waldaufnahme maßgebend ist, ist darunter jeweils der Abschluß der Waldaufnahme in einem Forstamtsbezirk zu verstehen, soweit die Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes festlegen.

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Zitiervorschlag: Art 15 TZiWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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