Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

TWirtAusbV 2005

§ 2 Ausbildungsdauer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TWirtAusbV%202005/2#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Rinderhaltung,
2.
Schweinehaltung,
3.
Geflügelhaltung,
4.
Schäferei,
5.
Imkerei

gewählt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TWirtAusbV%202005/2#abs-2 (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 1 § 3