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# § 2 TWirtAusbV 2005 — Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

- 1. Rinderhaltung,

- 2. Schweinehaltung,

- 3. Geflügelhaltung,

- 4. Schäferei,

- 5. Imkerei

gewählt werden.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

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Zitiervorschlag: § 2 TWirtAusbV 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TWirtAusbV%202005/2

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