Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
TVGDV§ 6
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVGDV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger bekannt. Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2) liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVGDV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Mitgliedern des Tarifausschusses von den Stellungnahmen Kenntnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVGDV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Den in § 5 Abs. 2 TVG Genannten ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Tarifausschuß kann Äußerungen anderer zulassen. Die Äußerung in der Verhandlung setzt eine vorherige schriftliche Stellungnahme nicht voraus.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 434 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 301 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.