Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr

TVFF

§ 5 Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVFF/5#abs-1 (1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Einsatzabteilung werden mit Vollendung des 67. Lebensjahres in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen, sofern der zuständige Aufgabenträger nicht über eine Verwendung in der Einsatzabteilung entschieden hat . Gleiches gilt, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine Teilnahme an der Einsatztätigkeit nicht mehr möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVFF/5#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 besteht die Möglichkeit einer Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung auf persönlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet die Wehrführung im Benehmen mit dem Träger.

§ 4 § 6