Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
TV-Ärzte§ 15 Tabellenentgelt
Stand: 03.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/15#abs-1 (1) Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:
(aufgehoben)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/15#abs-2 (2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A und B festgelegt.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 15 TV-Ärzte →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Schleswig-Holstein, 12.06.2024 – 3 Sa 15 öD/24
- LAG Köln, 12.11.2008 – 9 Sa 666/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2008 – 3 Sa 768/07Zitiert von 10
- LAG Düsseldorf, 18.07.2008 – 9 Sa 546/08Zitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 23.09.2009 – 4 Sa 824/09Zitiert von 1
- LAG Hamm, 16.06.2009 – 12 Sa 1596/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 30.10.2014 – 8 Sa 637/14
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2012 – 5 Sa 77/12
- BAG, 26.01.2011 – 4 AZR 167/09Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA - ausdrückliche Übertragung medizinischer Verantwortung durch den Arbeitgeber - selbständiger Teil- oder FunktionsbereichZitiert von 26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 TV-Ärzte zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.