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§ 15 TV-Ärzte (Bayern) — Tabellenentgelt

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Landesrecht Bayern

Stand: 03.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt.

Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:

(aufgehoben)

(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A und B festgelegt.