Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

TV-Ärzte

§ 15 Tabellenentgelt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/15#abs-1 (1) Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt.

Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:

(aufgehoben)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/15#abs-2 (2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A1, A2, B 1 und B 2 festgelegt.

§ 14 § 16