Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern für Ärztinnen und Ärzte des Freistaates Bayern
TV-Fahrradleasing Ärzte Bayern§ 4
Stand: 25.08.2026
Ausgestaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Fahrradleasing%20%C3%84rzte%20Bayern/4#abs-1 (1) Zusammen mit dem Fahrrad und verpflichtenden Zusatzleistungen (z. B. Vollkaskoversicherung, Mobilitätsgarantie und Inspektion) können weitere Zusatzleistungen des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden. Die möglichen Zusatzleistungen richten sich nach den jeweils für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern geltenden Regelungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Fahrradleasing%20%C3%84rzte%20Bayern/4#abs-2 (2) Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung (Fahrrad einschließlich Zubehör) wird auf 7.000 Euro begrenzt. Er beträgt mindestens 750 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Fahrradleasing%20%C3%84rzte%20Bayern/4#abs-3 (3) Die Umwandlungsraten umfassen die Raten für Leistungen nach Absatz 1. Die Entgeltumwandlung beginnt mit der Entgeltzahlung des Folgemonats der Übernahme und endet mit Ablauf des letzten Monats der vereinbarten Laufzeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Fahrradleasing%20%C3%84rzte%20Bayern/4#abs-4 (4) Die umgewandelten Entgeltbestandteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Fahrradleasing%20%C3%84rzte%20Bayern/4#abs-5 (5) Jeder/Jedem Beschäftigten kann jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Fahrradleasing%20%C3%84rzte%20Bayern/4#abs-6 (6) Die Rechte und Pflichten nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.