Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

TVÜ-Länder

Anlage 4 Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. November 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge (Länder)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Teil A. Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B

Entgelt­gruppe

Vergütungsgruppe

Lohngruppe

15

keine Stufe 6

Ia

Ib mit Aufstieg nach Ia

14

keine Stufe 6

Ib ohne Aufstieg nach Ia

13

keine Stufe 6

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen

(IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib) [ggf. Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ]

und weitere Beschäftigte, die nach der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O unmittelbar in IIa eingruppiert sind.

12

keine Stufe 6

III mit Aufstieg nach IIa

11

keine Stufe 6

III ohne Aufstieg nach IIa

IVa mit Aufstieg nach III

10

keine Stufe 6

IVa ohne Aufstieg nach III

IVb mit Aufstieg nach IVa

Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa

9

IVb ohne Aufstieg nach IVa, (keine Stufe 6)

Va mit Aufstieg nach IVb

ohne weiteren Aufstieg nach IVa, (keine Stufe 6)

Va ohne Aufstieg nach IVb, (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

Vb mit Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6)

Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

8

Vc mit Aufstieg nach Vb

Vc ohne Aufstieg nach Vb

8 mit Aufstieg nach 8a

7 mit Aufstieg nach 8 und 8a

7

Keine

7 mit Aufstieg nach 7a

6 mit Aufstieg nach 7 und 7a

6

VIb mit Aufstieg nach Vc

VIb ohne Aufstieg nach Vc

6 mit Aufstieg nach 6a

5 mit Aufstieg nach 6 und 6a

5

VII mit Aufstieg nach VIb

VII ohne Aufstieg nach VIb

5 mit Aufstieg nach 5a

4 mit Aufstieg nach 5 und 5a

4

Keine

4 mit Aufstieg nach 4a

3 mit Aufstieg nach 4 und 4a

3

Keine Stufe 6

VIII mit Aufstieg nach VII

VIII ohne Aufstieg nach VII

3 mit Aufstieg nach 3a

2a mit Aufstieg nach 3 und 3a

2 mit Aufstieg nach 2a, 3 und 3a

2 mit Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6)

2 Ü

Keine

2 mit Aufstieg nach 2a

1 mit Aufstieg nach 2 und 2a

2

IXb mit Aufstieg nach VIII

IXb mit Aufstieg nach IXa

X mit Aufstieg nach IXb (keine Stufe 6)

1 mit Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6)

1

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel

– Essens- und Getränkeausgeber/innen

– Garderobenpersonal

– Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich

– Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks

– Wärter/innen von Bedürfnisanstalten

– Hausarbeiter/innen

– Hausgehilfe/Hausgehilfin

– Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)

Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.

Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen.

Teil B. Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT/BAT-O nicht gilt

Entgelt­gruppe

Eingruppierung

Lehrkräfte „Erfüller“

Vergütungsgruppe

Eingruppierung

Lehrkräfte „Nichterfüller“

Vergütungsgruppe

15

Ia

14

Ib

13

IIa

IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib

12

III mit Aufstieg nach IIa

IIb mit Aufstieg nach IIa

11

III

IIb ohne Aufstieg nach IIa

III ohne Aufstieg nach IIa

IVa mit Aufstieg nach III

10

IVa

IVa ohne Aufstieg nach III

IVb mit Aufstieg nach IVa

9

IVb

Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)

IVb ohne Aufstieg nach IVa

Vb mit Aufstieg nach IVb

Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)

8

Vc

Vc ohne Aufstieg

Vc mit Aufstieg nach Vb

7

6

VIb ohne Aufstieg

VIb mit Aufstieg nach Vc

VIb mit Aufstieg nach Vb

§ 30