Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts
TVÜ-LänderAnlage 4 Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. November 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge (Länder)
Stand: 25.08.2026
Teil A. Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B
Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
15
keine Stufe 6
Ia
Ib mit Aufstieg nach Ia
–
14
keine Stufe 6
Ib ohne Aufstieg nach Ia
–
13
keine Stufe 6
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen
(IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib) [ggf. Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ]
und weitere Beschäftigte, die nach der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O unmittelbar in IIa eingruppiert sind.
–
12
keine Stufe 6
III mit Aufstieg nach IIa
–
11
keine Stufe 6
III ohne Aufstieg nach IIa
IVa mit Aufstieg nach III
–
10
keine Stufe 6
IVa ohne Aufstieg nach III
IVb mit Aufstieg nach IVa
Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa
–
9
IVb ohne Aufstieg nach IVa, (keine Stufe 6)
Va mit Aufstieg nach IVb
ohne weiteren Aufstieg nach IVa, (keine Stufe 6)
Va ohne Aufstieg nach IVb, (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vb mit Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6)
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
8
Vc mit Aufstieg nach Vb
Vc ohne Aufstieg nach Vb
8 mit Aufstieg nach 8a
7 mit Aufstieg nach 8 und 8a
7
Keine
7 mit Aufstieg nach 7a
6 mit Aufstieg nach 7 und 7a
6
VIb mit Aufstieg nach Vc
VIb ohne Aufstieg nach Vc
6 mit Aufstieg nach 6a
5 mit Aufstieg nach 6 und 6a
5
VII mit Aufstieg nach VIb
VII ohne Aufstieg nach VIb
5 mit Aufstieg nach 5a
4 mit Aufstieg nach 5 und 5a
4
Keine
4 mit Aufstieg nach 4a
3 mit Aufstieg nach 4 und 4a
3
Keine Stufe 6
VIII mit Aufstieg nach VII
VIII ohne Aufstieg nach VII
3 mit Aufstieg nach 3a
2a mit Aufstieg nach 3 und 3a
2 mit Aufstieg nach 2a, 3 und 3a
2 mit Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6)
2 Ü
Keine
2 mit Aufstieg nach 2a
1 mit Aufstieg nach 2 und 2a
2
IXb mit Aufstieg nach VIII
IXb mit Aufstieg nach IXa
X mit Aufstieg nach IXb (keine Stufe 6)
1 mit Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6)
1
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel
– Essens- und Getränkeausgeber/innen
– Garderobenpersonal
– Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
– Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
– Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
– Hausarbeiter/innen
– Hausgehilfe/Hausgehilfin
– Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.
Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen.
Teil B. Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT/BAT-O nicht gilt
Entgeltgruppe
Eingruppierung
Lehrkräfte „Erfüller“
Vergütungsgruppe
Eingruppierung
Lehrkräfte „Nichterfüller“
Vergütungsgruppe
15
Ia
–
14
Ib
–
13
IIa
IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib
12
–
III mit Aufstieg nach IIa
IIb mit Aufstieg nach IIa
11
III
IIb ohne Aufstieg nach IIa
III ohne Aufstieg nach IIa
IVa mit Aufstieg nach III
10
IVa
IVa ohne Aufstieg nach III
IVb mit Aufstieg nach IVa
9
IVb
Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
IVb ohne Aufstieg nach IVa
Vb mit Aufstieg nach IVb
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
8
Vc
Vc ohne Aufstieg
Vc mit Aufstieg nach Vb
7
–
–
6
–
VIb ohne Aufstieg
VIb mit Aufstieg nach Vc
VIb mit Aufstieg nach Vb